Unternehmen und Betrieb

1. Unternehmensgründung

Ein Unternehmen kann in verschiedenen Formen geführt werden. Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist eine der wichtigsten Entscheidungen bei der Unternehmensgründung. Ein Unternehmen kann von einer Person allein als einzelkaufmännisches Unternehmen oder von einer Personengemeinschaft in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt werden.

Für die Wahl der Gesellschaftsform können verschiedene Gesichtspunkte maßgebend sein.

Im Vordergrund stehen zumeist Haftungs- und Steuerfragen. Eine wichtige Rolle spielen aber auch organisatorische und arbeitsrechtliche Kriterien.

Bei den Personengesellschaften (OHG und KG) haftet mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt den Gläubigern, die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Einlage. Aufgrund der größeren Haftung ist aber eine Personengesellschaft in der Regel kreditwürdiger. Ein weiterer Vorzug gegenüber einer Kapitalgesellschaft ist die nicht an besondere Formen gebundene Gründung. Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters kann bei einer Personengesellschaft zu einem ernsthaften Problem für die Gesellschaft führen. Bei einer Kapitalgesellschaft wird die Gesellschaft vom Tod eines Gesellschafters nicht unmittelbar berührt.
Vor- und Nachteile der einzelnen Gesellschaftsformen lassen sich nicht leicht abwägen. Der Notar steht mit sachkundigem Rat in enger Zusammenarbeit mit anderen Beratern aus den Bereichen Finanzierung und Steuern bei der Wahl der passenden Unternehmensform zur Seite. Auch im damit zusammenhängenden erb- und familienrechtlichen Bereich klärt der Notar über etwaige Risiken auf und entwirft die erforderlichen Verträge.

Die im täglichen Rechtsverkehr am häufigsten vorkommenden Rechtsformen sind:

Einzelkaufmann (e.K.)

Eine einzelne Person kann ein Unternehmen als Einzelkaufmann führen. Überwiegend kleinere und mittlere Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für den Inhaber birgt, machen von dieser Rechtsform Gebrauch. Im Handelsregister wird der Betrieb als „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ eingetragen. Diese Eintragung setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister voraus. Der Inhaber eines solchen Unternehmens haftet persönlich für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Mehrere Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, können sich in der Rechtsform der OHG zusammenschließen. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz geregelt. Im Handelsregister ist eine OHG aufgrund einer notariell beglaubigten Anmeldung einzutragen. Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich für sämtliche im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten. Die OHG ist für Unternehmen geeignet, bei denen der persönliche Einsatz der Gesellschafter dominiert.

Kommanditgesellschaft (KG)

Im Unterschied zur OHG besteht die KG aus zwei verschiedenen Gesellschaftertypen; den Kommanditisten und den Komplementären.
Ein Komplementär haftet wie ein OHG-Gesellschafter persönlich für sämtliche im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten, ein Kommanditist hingegen nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Ein Kommanditist ist auch nicht an der Geschäftsführung beteiligt.
Persönlich haftender Gesellschafter kann auch eine GmbH sein (GmbH & Co KG). Ziel dieser Konstruktion ist, die persönliche Haftung des Komplementärs auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH zu beschränken.
Die KG ist für Unternehmen geeignet, bei denen der persönliche Einsatz eines oder mehrerer Gesellschafter im Vordergrund stehen, daneben aber auch andere Personen als Gesellschafter (z.B. als Geldgeber bei der Unternehmensgründung) mit geringerem Risiko beteiligt sein sollen.
Auch die KG ist aufgrund einer notariell beglaubigten Anmeldung im Handelsregister einzutragen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine eigene juristische Person. In ihrem Bestand ist sie von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig. Die Gesellschafter sind Inhaber von Anteilen an der GmbH. Sie haften für Verbindlichkeiten der GmbH nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Eine persönliche Haftung besteht grundsätzlich nicht. Wie jede andere Gesellschaft beruht auch die GmbH auf einem Gesellschaftsvertrag (Satzung), den die Gesellschafter miteinander abschließen. Die Formvorschriften für diesen Vertrag sind sehr streng. Der Vertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Es ist ein Stammkapital von mindestens 25.000,-- EUR erforderlich. Bei der Gründung ist es hierbei ausreichend, wenn zunächst nur die Hälfte des Stammkapitals zur Verfügung steht und auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt wird. Jedoch haften die Gesellschafter für den Restbetrag bis zur tatsächlichen Erbringung an die Gesellschaft in dieser Höhe persönlich. Als juristische Person ist eine GmbH körperschaftssteuerpflichtig. Die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne werden bei den einzelnen Gesellschaftern besteuert.
Wenn die einzelnen Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen möchten, ist die GmbH die geeignete Rechtsform für das gemeinsam betriebene Unternehmen. Eine GmbH kann auch nur von einer Person gegründet werden (sog. "Ein-Mann-GmbH").

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) [UG (haftungsbeschränkt)]

Seit Ende 2008 kann eine GmbH auch mit einem Stammkapital von unter 25.000,00 Euro gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt in diesem Fall nur 1 Euro. Eine solche GmbH darf in ihrer Firma (dem Namen der Gesellschaft) nicht als „GmbH“ bezeichnet werden, sondern als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Neben einzelnen weiteren Besonderheiten, die für die UG (haftungsbeschränkt) gelten, handelt es sich jedoch auch um eine GmbH, mit den für diese geltenden Regelungen.

Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) mit dem gesetzlichen Musterprotokoll

Zur Vereinfachung der Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) ermöglicht das Gesetz die Gründung aufgrund eines gesetzlichen Muster(gründungs)protokolls, welches nur die kraft Gesetzes zwingend erforderlichen Regelungen erhält. Dieses vereinfachte Gründungsprotokoll soll aufgrund eines geringeren Prüfungsaufwands durch das Registergericht (Handelsregister) im Eintragungsverfahren eine schnellere Eintragung ermöglichen. Des Weiteren liegen die Kosten für die Gründung – insbesondere bei einem Stammkapital unter 25.000,00 Euro – (teilweise deutlich) unter den Gründungskosten bei einer „normalen“ Gründung.

Da jedoch die Gründung mit dem gesetzlichen Musterprotokoll nur für eine Gründung mit höchstens 3 Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer in Betracht kommt und auch hinsichtlich der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kein Spielraum für vom Gesetz abweichende Bestimmungen besteht, kann die Frage, ob eine Gründung aufgrund des gesetzlichen Musterprotokolls im Einzelfall sinnvoll ist, in der Regel nur aufgrund einer fachkundigen Beratung, beispielsweise durch einen Notar, geklärt werden.

2. Veränderungen eines bestehenden Unternehmens

Im Laufe der Zeit kann die Notwendigkeit entstehen, dass ein Unternehmen aus verschiedenen Gründen verändert werden muss. Gründe für eine Veränderung eines bestehenden Unternehmens können die Änderung von tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sein.
Der Wechsel der Rechtsform ist eine Möglichkeit, ein Unternehmen an geänderte Bedingungen sachgerecht anzupassen. Oft ist es aber auch wirtschaftlich sinnvoll verschiedenen Unternehmen zu einem zusammenzuschließen oder aber einzelne Unternehmensteile auszugliedern. Mögliche Lösungen können die Umwandlung, die Unternehmensteilung oder die Betriebsaufspaltung sein.
Wie bei der Unternehmensgründung ist auch hier der Notar in enger Zusammenarbeit mit anderen Beratern aus den Bereichen Finanzierung und Steuern gefragt und gefordert.

3. Unternehmensnachfolge

Eine erfolgreiche Nachfolgeregelung sichert den Fortbestand von unternehmerischen Lebenswerken. Von vielen Betroffenen wird dies nicht wahrgenommen. Die Frage der Nachfolgeregelung wird aber für jeden Unternehmer irgendwann einmal aktuell. Es ist sinnvoll, diesen Prozess mit Hilfe professioneller Beratung zu planen und durchzuführen. Die Regelungen für eine Unternehmensnachfolge müssen auf verschiedenen Ebenen angegangen werden. In dem exakten Zusammenspiel von Gesellschafts- und Unternehmensrecht auf der einen und Erb- und Familienrecht auf der anderen Seite liegt der Schlüssel zum Erfolg. Der Notar hilft dabei eine erfolgreiche Nachfolge langfristig zu planen und meist über mehrere Jahre hinweg umzusetzen.