Ehe / Scheidung / Partnerschaft / Kinder

1. Eheliche Gemeinschaft, eheliches Güterrecht, ehelicher Unterhalt

Mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten schließen Mann und Frau den Bund der Ehe. Dieser Schritt in eine gemeinsame Zukunft hat neben der persönlichen Verbundenheit der beiden Ehegatten auch erhebliche Rechtswirkungen. Diese Wirkungen spielen bei einer intakten Ehe im Alltag für die Ehegatten meist eine untergeordnete Rolle. Schwierigkeiten treten aber bei Störungen der ehelichen Gemeinschaft auf.

Wirtschaftlich am bedeutsamsten für die Ehegatten ist, inwieweit sich die Ehe auch als Gemeinschaft des Vermögens und der Vermögensverwaltung verwirklicht.

Wenn die Brautleute nicht schon vor der Eheschließung einen Ehevertrag errichtet haben, treten sie mit dem Tag der Eheschließung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand sieht vor, dass das von den Ehegatten während der Dauer der Ehe erwirtschaftete Vermögen als von beiden gleichermaßen "verdient" anzusehen ist.

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen notariellen Ehevertrag regeln und ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Sie können z.B. eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung entsprechend den eigenen Vorstellungen vereinbaren.

Eine weitere bedeutende Folge der Ehe ist die gegenseitige Unterhaltspflicht: Ehegatten sind einander verpflichtet die von ihnen gegründete Familie angemessen zu unterhalten.

2. Ehevertrag

In den letzten Jahren ist das Interesse von Ehegatten oder Verlobten an einer vorsorgenden Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse aber auch aller sonstigen durch Ehevertrag regelbaren Bereiche von Ehe und Familie enorm gestiegen. Der in den vergangenen Jahren noch als unromantisch eingestufte Vorsorge- und Absicherungsgedanke ist zwischenzeitlich selbstverständlich.

Nach dem Gesetz ist die notarielle Beurkundung eines Ehevertrags vorgesehen. Eine eingehende Information über die mit Hilfe eines Ehevertrags regelbaren Bereiche der ehelichen Gemeinschaft und eine unparteiische Beratung beider Partner ist Aufgabe des Notars. Die zum Teil weit reichenden Folgen eines Ehevertrags werden den Ehepartnern ausführlich von ihm erläutert.

3. Kosten für Eheverträge

Die Frage der Kosten stellt sich natürlich auch beim Abschluss eines Ehevertrags.

Die Gebühren für die Beurkundung inklusive der Beratung richten sich grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögens beider Ehegatten. Berechnet werden die Gebühren – wie bei allen notariellen Gebühren - nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle (Kostenordnung).

Sparsame kommen bei der gleichzeitigen Errichtung eines Ehevertrags und eines Erbvertrags in den Genuss eines gesetzlichen "Rabatts"; die Gebühr wird nur einmal berechnet.

4. Scheidung

Ist die Ehe gescheitert, so wird die eheliche Gemeinschaft rechtlich durch die Scheidung der Ehe beendet. Vor dem endgültigen Aus liegt das Getrenntleben, ein regelmäßiges Durchgangsstadium zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung.

Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten beim Familiengericht durch gerichtliches Urteil.

Mit einer Scheidung sind eine Reihe von Folgen zu regeln wie z.B. das Sorgerecht der gemeinschaftlichen Kinder, gegenseitige Unterhaltsansprüche und die Unterhaltszahlungen an die gemeinschaftlichen Kinder.

Auch über die Nutzung der ehelichen Wohnung, die Verteilung des Hausrats und die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens ist Klarheit zu schaffen. Darüber hinaus sind im Wege des Versorgungsausgleichs unter Umständen die Renten- und Versorgungsansprüche zu verteilen.

Neben der schmerzlichen emotionalen Erfahrung einer Scheidung steht das Paar nach der Scheidung meist wirtschaftlich schlechter.

5. Einvernehmliche Scheidung

Die Folgen einer Scheidung können durch vertragliche Regelungen weitestgehend gemildert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Ehegatten an einer "friedlichen" Lösung im gemeinschaftlichen Interesse interessiert sind.

Mit einer beim Notar abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung bleibt einem zwar der Gang zum Familiengericht nicht erspart, allerdings kann dadurch die Scheidung erheblich beschleunigt und durch die sachliche und neutrale Beratung des Notars die für beide Seiten beste Lösung erzielt werden. Darüber hinaus löst eine sogenannte einvernehmliche Scheidung deutlich geringere Kosten aus.

6. Partnerschaft (eheähnliche Gemeinschaft)

Gesellschaftlich längst akzeptiert leben heute zahllose Paare aus den verschiedensten Gründen auch ohne "Trauschein" dauerhaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. In einer solchen Partnerschaft stellen sich die gleichen Probleme wie in einer Ehe, allerdings sind die Rechtsfolgen in der Regel gerade nicht die einer Ehe, da die für die Ehe existierenden gesetzlichen Bestimmungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht gelten. Dies führt in vielen Fällen zu Ergebnissen, die von den Partnern so nicht gewünscht werden.

Wenigstens in Grundzügen sollte das auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Zusammenleben auch rechtlich geregelt werden, damit die Partner abgesichert und vor allzu großen Überraschungen gefeit sind. Dies kann z.B. durch den Abschluss von Schenkungs-, Erb- oder Gesellschaftsverträgen erreicht werden.

7. Lebenspartnerschaft

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde ein eigenes familienrechtliches Institut - die "Eingetragene Lebenspartnerschaft" - für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen, die einen gesicherten Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität wünschen. Diese Lebenspartnerschaft wird vor der zuständigen Behörde auf Lebenszeit eingegangen. Während ihres Bestehens begründet sie für die Lebenspartner gegenseitige Rechte und Pflichten, die in weiten Teilen denen von Ehegatten vergleichbar sind. Auch hier besteht die Möglichkeit durch vertragliche Regelungen diese entsprechend den Vorstellungen der Lebenspartner zu gestalten.

8. Kinder

Solange Kinder minderjährig sind, haben die Eltern das Recht und die Pflicht für die gemeinschaftlichen Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst neben der Pflege und Erziehung auch die Sorge um das Vermögen der Kinder.

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, übt die Mutter normalerweise die elterliche Sorge allein aus. Die Eltern haben aber die Möglichkeit durch Abgabe einer Sorgeerklärung die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder gemeinsam zu übernehmen.

Die Verwaltung des Vermögens der gemeinschaftlichen Kinder ist nicht immer einfach. Rechtsgeschäfte sind für den eigenen Nachwuchs abzuschließen und zu erfüllen, wobei aber in manchen Fällen wie z.B. beim Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien oder der Aufnahme eines Kredits im Namen des Kindes ohne Genehmigung des Familiengerichts nichts geht. Der Notar hilft und berät bei solch schwierigen Sachlagen.

Solange die Kinder noch nicht für sich selbst sorgen können, haben sie Anspruch auf Unterhalt und Ausbildung gegenüber beiden Elternteilen.

9. Adoption

Für Kinder, die keine Eltern haben, die den Eltern unerwünscht sind oder von ihnen im Stich gelassen werden, bildet die Annahme als Kind die Chance, eine Familie zu bekommen.

Eine Annahme als Kind wird durch das Familiengericht nach ausführlicher Prüfung der Eignung der Adoptiveltern ausgesprochen. Ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Adoption hat das adoptierte Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. Es ist nicht nur unterhalts- sondern auch erb- und pflichtteilsberechtigt.

Es wird von den Adoptiveltern sehr viel Verantwortung für das betroffene Kind übernommen. Vieles ist zu bedenken. Zahlreiche Unterlagen sind zu besorgen und vorzulegen. Damit niemand von den Wirkungen einer Adoption überrascht wird, sieht das Gesetz es vor, dass sämtliche Erklärungen der Adoptiveltern, der bisherigen Eltern und des betroffenen Kindes von einem Notar beurkundet werden müssen.

Einige Besonderheiten gibt es bei der Adoption von Volljährigen. Die Adoptionswirkungen sind in der Regel nicht so weitreichend wie die bei der Minderjährigenadoption. Die genauen Unterschiede werden vom Notar am besten in einem Beratungsgespräch erläutert.

Die Kosten einer Adoption halten sich in einem äußerst überschaubaren Rahmen. Hieran dürfte eine Adoption nicht scheitern.