Schenken

1. Schenkung

Mit einer Schenkung kann Vermögen bereits zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen werden.

Ob eine Zuwendung zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen soll, ist sorgsam abzuwägen. Mit einer Schenkung wird bereits zu Lebzeiten Vermögen aus der Hand gegeben, das grundsätzlich nicht mehr zurückgefordert werden kann. Jedoch kann ein Rückforderungsrecht und beispielsweise auch ein Wohnungs- oder umfassendes Nutzungsrecht (Nießbrauch) vorbehalten werden.

Die Schenkung eines Grundstücks oder einer Wohnung bedarf der notariellen Beurkundung. Bei der Vertragsgestaltung wird der Notar auf die Bedürfnisse und Wünsche aller Beteiligten eingehen und die Folgen eingehend erläutern. Auch bei der Schenkung von Geld oder anderen Wertgegenständen besteht in aller Regel Beratungsbedarf, etwa wegen der späteren Berücksichtigung und Ausgleichung unter den Kindern im Falle des Todes des Schenkers.

2. Kosten

Die Kosten für die Beurkundung eines Schenkungsvertrags richten sich nach dem Wert der Schenkung. Berechnet werden die Gebühren nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle (Kostenordnung).

3. Steuer

Die unentgeltliche Übereignung von Grundbesitz an Nachkommen, Schwiegerkinder, Vorfahren oder sonstige Personen und auch andere Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer. Bei Grundstücksschenkungen kommt aber nicht zusätzlich noch Grunderwerbsteuer hinzu.

Die Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber durch die Schenkung zufließt wird von der Schenkungsteuer erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach drei verschiedenen Steuerklassen, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser und dem Steuerwert des Schenkungsgegenstands richten. Abkömmlinge und Ehegatte unterliegen den geringsten Steuersätzen. Ihnen stehen auch die höchsten Freibeträge zu.