Betreuung und Vorsorgevollmacht
General- und Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
1. Wen geht es an?
Der Anteil älterer Menschen an unserer Gesellschaft wird immer größer. Manche dieser Mitbürger leiden an psychischen Störungen oder an Altersdemenz und sind hilfsbedürftig. Auf ein sorgenfreies Altern kann und sollte man sich nicht verlassen.
2. Betreuung
Seit dem 1. Januar 1992 gibt es das Rechtsinstitut der Betreuung für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Die Betroffenen bekommenen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, einen Betreuer oder eine Betreuerin als gesetzlichen Vertreter. Die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das Betreuungsgericht.
Eingriffe in Rechte der Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist. Einem Betreuer wird immer nur derjenige Aufgabenbereich zugewiesen, den der Betreute nicht selbst erledigen kann oder wo er zur Erledigung Unterstützung oder Hilfe benötigt.
Die Auswahl des Betreuers erfolgt durch das Betreuungsgericht. Wünsche der Betroffenen sind verbindlich, wenn die von ihnen vorgeschlagenen Personen bereit und geeignet sind, die Betreuung zu übernehmen.
3. Betreuungsverfügung/Patientenverfügung
Vorsorgliche Anordnungen für einen späteren Betreuungsfall können in einer Betreuungsverfügung (auch sog. "Alterstestament") geäußert werden. Mit einer Betreuungsverfügung kann ein Betroffener Einfluss auf die Auswahl seines Betreuers nehmen und seine Wünsche für die spätere Lebensgestaltung niederlegen.
In einer solchen Anordnung könnte festgelegt werden, wer Betreuer werden oder auf gar keinen Fall werden soll; auch Wünsche für die Lebensführung und Vermögensverwaltung im Betreuungsfalle könnten darin aufgenommen sein.
Unter dem Schlagwort "Patientenverfügung" zusammengefasste Anordnungen können in einer solchen Verfügung getroffen werden um für den Fall dauernder Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren zum Tode führenden Krankheit eine Verzögerung des Sterbevorgangs oder Leidens über schmerzlindernde Maßnahmen hinaus durch die technischen Möglichkeiten der modernen Medizin zu verhindern.
4. General- und Vorsorgevollmacht
Wer von Krankheit, Unfall oder Hilflosigkeit plötzlich überrascht wird kann im schlimmsten Fall nicht mehr fähig sein, eigene Entscheidungen zu treffen. Durch die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht kann – über den Umfang einer Betreuungsverfügung hinaus – geeignete und umfassende Vorbeugung getroffen werden.
Durch die Bevollmächtigung einer Person des eigenen Vertrauens wird für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden. Einerseits setzt die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht besonderes Vertrauen in den Bevollmächtigten voraus, andererseits können im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht genau auf die individuellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Betroffenen angepasste Regelungen getroffen werden.
Diese General- und Vorsorgevollmacht sollte notariell beurkundet werden.
Der Notar weiß, welche Vorkehrungen für die ganz persönlichen Verhältnisse seiner Klientel sinnvoll und sachgerecht sind, er berät über verschiedene Möglichkeiten und deren zum Teil weitreichenden Folgen und hilft, die gewünschte Lösung in der geeigneten Form umzusetzen. Des Weiteren ist bei einer nicht notariell beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht ein Handeln durch den Bevollmächtigten nicht möglich. In diesem Fall könnte es somit doch noch zu einer Betreuerbestellung durch das Betreuungsgericht kommen.